Am 26. Februar 2019 hat der der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Beantwortung einer Vorlagefrage eines französischen Gerichts entschieden, dass Fleisch von Tieren, die vor einer rituellen Schlachtung nicht betäubt wurden, nicht das EU-Bio-Siegel tragen darf. Und begründete dies maßgeblich mit dem Ziel eines hohen Tierschutzstandard.
Hierzu sagte der Vorsitzende des Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD), Aiman Mazyek: „Die Entscheidung ist nicht nur eine weitere Einschränkung der Religionsfreiheit aus Luxemburg, sondern auch widersinnig, da sie nicht mehr Tierschutz, sondern weniger Tierschutz bedeutet: Denn mit der Verweigerung des EU-Biosiegels für Halal-Fleisch wird im Grunde eine konventionelle, weniger tiergerechte Haltung der Tiere gegenüber einer Bio-Haltung mit dem hohen Schutzniveau für das Tierschutz der Vorzug gegeben.“
„Statt die Auswüchse der Massentierhaltung in der EU zu bekämpfen und Maßnahmen zur Reduzierung des Fleischkonsums der europäischen Bevölkerung zu ergreifen, wird durch Rechtsinterpretation religiösen Minderheiten – nämlich Muslimen und Juden – der Zugang zu tierwohlgerechtem Bio-Fleisch verwehrt. Gerade wir Muslime sind religiös gehalten, uns für das Tierwohl einzusetzen, sind im Islam doch Tiere Geschöpfe Gottes und für jedes Leid, das ihnen unnötigerweise durch uns Menschen widerfährt, werden wir zur Verantwortung gezogen werden. Mal abgesehen davon, dass es ganz und gar nicht bewiesen ist, dass das Leid der Tiere bei einer Schächtung höher ist, als bei einem, teilwiese qualvollen, Tod durch Betäubung.“, so Mazyek weiter.
Der ZMD fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass durch Anpassung der Verordnungen der Religionsfreiheit von Muslimen und Juden Rechnung getragen wird, damit sowohl Bio-Halal-Fleisch als auch koscheres Fleisch in der EU entsprechend den religiösen Geboten auch Muslimen und Juden zugänglich ist. Der Beauftragte für Recht des ZMD, Said Barkan sagte hierzu: „Der EuGH ist nicht nur, wie sonst üblich, dem Vorschlag des Generalanwalts nicht gefolgt, sondern hat in seiner Entscheidung durch umständliche Begründungsakrobatik dem Tierschutz Vorrang vor der Religionsfreiheit gegeben. Dies, obwohl das EU-Recht etwa in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 die nach religiösen Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden ohne vorherige Betäubung erlaubt. Diese Schieflage muss durch Anpassungen und Konkretisierungen der EU-Verordnungen umgehend beseitigt werden.“
Berlin, den 28.02.2019 n.Chr / 22. Djumada l-Akhira 1440
Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) Central Council of Muslims in Germany المجلس الأعلى للمسلمين في ألمانيا Almanya Müslümanlari Merkez Konseyi